Untersuchungspflichten für Legionellen in Großanlagen

Seit dem 01.11.2011 gilt in Deutschland eine überarbeitete Version der Trinkwasserverordnung.

Dabei wurde erstmalig ein Maßnahmewert und Untersuchungspflichten für Legionellen in Großanlagen aufgenommen.

Folgende Definitionen liegen dabei der Einteilung nach Groß- und Kleinanlagen zu Grunde:

Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern in:

  • Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern - unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung
  • Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt = 400 l und einem Inhalt = 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. 

Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern z. B. in:

  • Wohngebäuden
  • Hotels
  • Altenheimen
  • Krankenhäusern
  • Bädern
  • Sport- und Industrieanlagen
  • Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 l und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle.
  • Campingplätzen
  • Schwimmbäder

Hinweis: Die Anlagen, die als Kleinanlagen definiert sind, können nicht als Großanlage gedeutet werden!
Die 3-Liter-Regel wird so gedeutet, dass zwischen dem Punkt, an dem die einzuhaltende Temperatur von 60 °C bzw. 55 °C gewährleistet ist (z.B. Trinkwasser-Erwärmer oder Zirkulationssystem) und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weniger als 3 Liter Volumen vorhanden sind.

Grundsätzlich sind alle Eigentümer von Großanlagen verpflichtet diese Ihrem Gesundheitsamt zu melden.

Der Untersuchungsumfang wird vom Gesundheitsamt festgelegt, in der Regel werden aber der Warmwasservorlauf, der Zirkulationsrücklauf und je Steigleitung eine endständige Zapfstelle beprobt.

Sollten Sie noch Fragen haben, so sprechen Sie uns an.